Infostand 06.11.2019:
Regelbedarfsstufe 2

infostandsommer2017Heute berichten uns Geflüchtete, dass wieder mehr Menschen aus Moldawien in das Abschiebelager in der Zeißstraße gekommen sind. Einige werden scheinbar weiter verteilt, einige sind geblieben. Weiter berichten sie eindrücklich, wie schwierig es ist mit der schier endlosen Zeit umzugehen. Es gibt fast keine Angebote an sinnvollen Tätigkeiten, die Menschen sitzen aufeinander und verzweifeln an ihrer ausweglosen Lage und dem Nichtstun.

Inzwischen ist auch klar, warum viele Geflüchtete statt 102 € nur noch 98 € erhalten. Durch die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, die am 1.9.2019 in Kraft getreten ist, können auch erwachsene Alleinstehende auf die sogenannte Regelbedarfsstufe 2 gekürzt werden. Perfiderweise wird der Zwang in Mehrbettzimmern zu leben jetzt als eine „Bedarfsgemeinschaft“ definiert, so dass sie durch das „Zusammenleben“ ja Geld einsparen könnten. Davon ist bislang nur bei Ehe- und Lebenspartnerschaften ausgegangen worden.

Das Sozialgericht Landshut hat in einem Eilbeschluss am 24.10.2019 festgestellt, dass diese Einstufung verfassungswidrig ist. Dass Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, durch gemeinsames Wirtschaften mit den anderen Bewohner_innen einen geringeren Bedarf hätten, sei durch den Gesetzgeber nie belegt worden. Durch die faktische Leistungskürzung stünde ggf. weniger als das gesetzliche Existenzminimum zur Verfügung.

Neben weiteren Klagen braucht es Protest, Protest, Protest!

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