Bauordnungsamt Regensburg:
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Armin Frohschammer

Bereits 2017 reichte Recht auf Stadt Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Leiter des Bauordnungsamtes Armin Frohschammer sowie des Amtes für Stadtentwicklung Anton Sedlmeier ein. Damals war der Hauptvorwurf die mangelnde, irreführende und zum Teil falsche Unterrichtung des Stadtrats während einer Ausschusssitzung. Beide hatten unter anderem behauptet, es gäbe keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen weitere Hotelbauten oder Ferienwohnungen vorzugehen, wie es Recht auf Stadt in einer Petition gefordert hatte. Bei der jetzt eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde geht es um Informationsverweigerung. Dahinter steckt womöglich die Absicht der Verwaltung, ihre offensichtlich rechtswidrige Untätigkeit bei der Verfolgung illegaler Ferienwohngen zu verschleiern.

Ferienwohnungen Wimdu

Tagesangebot von Ferienwohnungen für Regensburg, ob legale oder illegale ist dem Bauordnungsamt offensichtlich wurscht. Screenshot der Plattform WIMDU.

Stadt Regensburg z.H.
– Oberbürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
– Bürgermeisterin Dr. Freudenstein
– Bürgermeister Artinger
– Stadträt*innen
Rathausplatz 1
993047 Regensburg

 

Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Armin Frohschammer

An die Stadträt*innen, Oberbürgermeisterin und Bürgermeister*innen der Stadt Regensburg!

Wir wenden uns an Sie, die Stadträt*innen der Stadt Regensburg, da Sie laut Gemeindeordnung verpflichtet sind, die Verwaltung zu überwachen:

“Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.” (GO Art. 30)

Wir wenden uns an Sie, Frau Oberbürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer, da Sie von den Bürger*innen dieser Stadt den Auftrag bekommen haben, der Verwaltung vorzustehen. Dies beinhaltet die Umsetzung von Stadtratsbeschlüssen und die Dienstaufsicht:

“Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse.” (GO Art. 36)

“Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde.” (GO Art. 37)

Wir wenden uns an Sie, Frau Bürgermeisterin Freudenstein sowie Herr Bürgermeister Artinger, da die erste Bürgermeisterin möglicherweise persönlich beteiligt ist, was von Ihnen zu prüfen ist.

“Soweit er [der erste Bürgermeister, RaS] persönlich beteiligt ist, handelt sein Vertreter.” (GO Art. 36)

Sachverhalt

Am 05.05.2021 stellte ich zu Recherchezwecken für unsere Initiative Recht auf Stadt über die Internetplattform FragDenStaat eine Anfrage an das Bauordnungsamt Regensburg zum Thema “Nutzungsänderung von Ferienwohnungen/Monteurswohnungen”. Wir bezogen uns dabei auf die Regensburger Informationsfreiheitssatzung.

Insgesamt stellten wir 12 konkrete Fragen (siehe Anhang). Wir baten darum

“… jeden der folgenden, einzelnen Punkte zur Praxis in Regensburg einzeln und konkret zu beantworten. Eine allgemeine Pauschalantwort kann nicht akzeptiert werden bzw. wird als Nichtantwort gewertet.”

Die Fragen 5 bis 10, die vor allem den Umgang der Verwaltung mit illegalen Nutzungsänderungen von Wohnraum in Gewerbe in Form von Ferienwohnungen zum Thema hatten, lauteten:

“5. Gegen wieviele ungenehmigte Ferienwohnungen / Monteurswohnungen wurde seit 2010 vorgegangen? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.

6. Wieviel Bußgeld wurde erhoben? Bitte wieder jeweils in Jahre aufschlüsseln.

7. Wieviele Anträge auf Nutzungsänderungen in Ferienwohnungen / Monteurswohnungen wurden seit 2010 untersagt, wieviele genehmigt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.

8. Im Zuge der 2019 erlassenen Wohnraumzweckentfremdungssatzung wurden vom Amt für Stadtentwicklung sogenannte “Negativatteste” für Ferienwohnungen / Monteurswohnungen ausgestellt. Laut der Vorlage VO/ 21/17752/66 handelt es sich dabei nahezu ausschließlich um Ferienwohnungen, deren Nutzung zu anderen als Wohnzwecken „bereits vor Inkrafttreten der Satzung und seitdem ohne Unterbrechung“ stattfand. Ein Negativtest muss nur dann ausgestellt werden, wenn die Umnutzung von Wohnraum in eine Ferienwohnung bis dahin nicht gemeldet und daher auch baurechtlich nicht genehmigt war. Ist dies richtig?

9. Laut VO/21/17752/66 wurden bislang 47 Negativatteste ausgestellt, d.h. diese 47 Objekte waren vor dem Antrag auf Negativtestung nicht gemeldet und baurechtlich nicht genehmigt. Ist das richtig?

10. Wurde gegen eines dieser 47 Objekte nach Bekanntwerden der nicht genehmigten Nutzungsänderung baurechtliche Schritte eingeleitet, d.h. die Nutzungsänderung untersagt und Bußgeld verhängt?”

Die vom Stadtrat Regensburg beschlossene und 2011 verabschiedete Informationsfreiheitssatzung (IFS) schreibt vor, dass die angefragten Informationen innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden müssen. Als wir innerhalb dieser Frist keine Antwort erhielten, bekamen wir auf unsere Nachfrage hin die Auskunft, die Mail sei nicht mehr auffindbar, wir sollten unser Anliegen noch einmal zusenden, obwohl die Anfrage öffentlich auf der Plattform von FragDenStaat einsehbar ist. Schließlich antworte Herr Frohschammer am 29.06.2021 per Email:

“… zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass die baurechtlichen Fragen ausschließlich Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises betreffen und damit nicht in den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung fallen. (…)

Allgemein kann ich Ihnen mitteilen, dass Zweckentfremdungsrecht und Baurecht getrennt voneinander zu entscheiden sind. Ein Negativattest nach Zweckentfremdungsrecht hat also kein baurechtlichen Folgen dahingehend, dass damit die Baugenehmigung erteilt werden müsste. Umgekehrt muss auch bei Ablehnung der zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung die Baugenehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. (…)”

Mit dieser Antwort hat der Leiter des Bauordnungsamtes in mehrfacher Hinsicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen:

  • Herr Frohschammer behauptet, unsere “baurechtlichen Fragen” beträfen ausschließlich “Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises”. Es bestehe daher laut IFS kein Anspruch auf Information. Doch dies ist offenkundig falsch, denn in der Bayerischen Verfassung Art. 83 heißt es:

“(1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;” [Hervorhebung RaS]

  • Wir baten um eine konkrete Antworten zu jedem einzelnen Punkt. Trotzdem wurden wir mit einer pauschalen Antwort abgespeist. Dies ist äußerst bürger*innenunfreundlich. Außerdem wäre ein Wort der Entschuldigung zu erwarten gewesen, immerhin wurde unsere Anfrage erst mit erheblicher Verspätung und erst auf Nachfrage bearbeitet.

  • Wir hatten nicht danach gefragt, wie die aktuelle Rechtslage bezüglich Zweckentfremdungs- und Baurecht ist, denn diese ist uns sehr wohl bekannt. Sondern ganz im Gegenteil, wir fragten danach, wie aus unseren Fragen unschwer zu erkennen ist, ob in Regensburg geltendes Recht umgesetzt wird. Die Antwort darauf blieb Herr Frohschammer offensichtlich bewusst schuldig, denn wir wollen nicht unterstellen, dass der Leiter des Bauordnungsamtes die Zielrichtung unserer Anfrage nicht verstanden hätte.

  • Herrn Frohschammers Nichtantwort lässt allerdings tief blicken. Bislang deutet alles darauf hin, dass in Regensburg gegen geltendes Recht systematisch verstoßen wird. Illegale Nutzungsänderungen von Wohnraum in Ferienwohnungen, d.h. in Gewerbe, werden anscheinend nicht verfolgt. Um diesen Umstand zu verschleiern, wollte Herr Frohschammer offensichtlich mit dem Hinweis auf die allgemeine Rechtslage den Eindruck vermitteln, in Regensburg gehe alles seinen gesetzlichen Gang. Damit ist seine Nichtantwort nicht nur als Missachtung des Beschlusses zur Informationsfreiheit, sondern auch als bewusste Täuschung der Öffentlichkeit zu werten.

Beteiligung von Oberbürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer

Herr Frohschammer gab in der Ausschusssitzung vom 18.05.2021 öffentlich zu, dass er ungenehmigte Nutzungsänderungen von Wohnraum in Ferienwohnungen nicht für illegal hält. Es sei zwar ein “formaler Verstoß”, aber es bestünde ein “Anspruch auf diese Baugenehmigung”, denn “materiell-rechtlich waren diese Ferienwohnungen genehmigungsfähig”.

Damit offenbart er ein völlig abstruses Rechtsverständnis. Denn nach Herrn Frohschammers Logik müssten zukünftig auch beispielsweise Demonstrationen nicht mehr angemeldet werden, da ja ein Anspruch auf Versammlungsfreiheit besteht, niemensch ein Auto oder eine neue Adresse usw. usf. Außerdem setzt eine Baugenehmigung auch die Zustimmung der Nachbarschaft voraus, die bei illegaler Nutzungsänderung unterlaufen wird.

Seine Dienstherrin Frau Oberbürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer machte sich in der gleichen Sitzung seine Rechtsauffassung zu eigen:

“Inwiefern das illegal ist, also sozusagen dann auch geahndet oder bestraft werden könnte, jetzt mal abgesehen von der Zweckentfremdungssatzung, kann ich überhaupt nicht beurteilen, aber ich gehe einmal davon aus nicht, wenn man materiell-rechtlich das Recht darauf hat, dann ist es ein Verwaltungsakt. So.”

Bei der Bearbeitung der Beschwerde steht also auch das Verhalten von Frau Maltz-Schwarzfischer zur Disposition. Unseres Erachtens ist sie befangen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde muss daher von den Stellvertreter*innen bearbeitet werden, sofern die Oberbürgermeisterin auch weiterhin Herrn Frohschammers bedenkliche Rechtsauffassung teilt.

Forderungen und Konsequenzen

Wir fordern vom Stadtrat und den Bürgermeister*innen dafür zu sorgen, dass der Beschluss des Stadtrats vom 21.03.2011, den Bürger*innen das freie Informationsrecht zu gewähren, von der Verwaltung umgesetzt wird. Herr Frohschammer muss für seinen Verstoß gegen die Informationsfreiheitssatzung entsprechend sanktioniert werden. Die Anfrage von Recht auf Stadt muss genau und umfassend beantwortet werden.

Aus der Antwort der Verwaltung hat der Stadtrat entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Unseres Erachtens könnte hier ein Fall von “Strafvereitelung im Amt” vorliegen (§ 258a StGB). Bei Untätigkeit seitens des Stadtrats oder der Bürgermeister*innen könnte Beihilfe vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)


Anlagen:

– 2021-05-05 Anfrage über FragdenStaat an Bauordnungsamt
– 2021-06-11 Mail nicht mehr auffindbar
– 2021-06-29 Antwort Bauordnungsamt Frohschammer

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