Die politischen Reaktionen auf die Ankündigung von BA waren bisher überaus heftig. Horst Seehofer warnt Initiativen vor BA: Eigenmächtiges Handeln sei nicht akzeptabel. Ein BA ist im deutschen Recht nicht vorgesehen (auch das Kirchenasyl ist übrigens kein anerkanntes Rechtsinstitut, sondern wird nur aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Kirchen und dem BAMF auf bestimmte Weise praktiziert). Das Bundesinnenministerium und die bayerischen Behörden werden eine Gleichstellung des BA mit dem Kirchenasyl nicht akzeptieren. Im Kirchenasyl soll es nur um einzelne besondere Härtefälle gehen, nicht um eine grundsätzliche Kritik ab der Abschiebungspraxis.
Geflüchtete, die den Ort ihrer Zuweisung (Anker oder Gemeinschaftsunterkunft) für mehr als 3 Tage verlassen, werden von den Ausländerbehörden als „unbekannt verzogen“ an das BAMF gemeldet und teilweise zur Fahndung ausgeschrieben, d.h. wenn sie polizeilich kontrolliert werden, findet sich die Fahndung im Datensystem und sie können sofort verhaftet und auch sofort in Abschiebungshaft genommen werden. Sie geltend als untergetaucht und flüchtig und machen sich strafbar wegen unerlaubten Aufenthaltes, § 95 AufenthG.
Bürger*innen, die diese Geflüchteten bei sich aufnehmen und verstecken, können sich wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt strafbar machen. Bisher gibt es dazu noch keine Ermittlungsverfahren oder Strafurteile – die Fälle werden ja in der Regel nicht bekannt.
Der öffentliche Aufruf zur Gewährung von BA wird teilweise noch als Recht auf freie Meinungsäußerung verstanden (z.B. in Niedersachsen). Es ist allerdings davon auszugehen, dass in Bayern ein Aufruf zur Gewährung von BA auch als Aufruf zur Begehung von rechtswidrigen Taten angesehen werden kann – und das ist ebenfalls eine Straftat, § 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften).
Fraglich ist, ob die Gewährung eines BA eine rechtswidrige Tat ist, also tatsächlich Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt. Wenn die Betroffenen noch über eine gültige Duldung verfügen, dann ist das lediglich Gastfreundschaft. In Bayern haben allerdings viele vollziehbar ausreisepflichtige Geflüchtete keine gültigen Duldungen mehr.
Die Unterzeichnung eines Aufrufs kann also strafrechtliche Konsequenzen haben. Je größer aber die Zahl der Unterstützer*innen, umso unwahrscheinlicher ist wohl die Einleitung von Ermittlungen, auszuschließen ist das Risiko aber nicht.
Gegen die Unterzeichner*innen des Aufrufs in Nürnberg (Ich werde von Abschiebung bedrohten Flüchtlingen aus Afghanistan Bürgerasyl gewähren) wurde nach meinem Kenntnisstand bisher nicht ermittelt. Dabei handelt es sich aber auch nur um eine schlichte Ankündigung, nicht um einen Aufruf an andere.
In Bayern sind sogar Ermittlungen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gern. § 129 StGB denkbar, wenn ein BA-Netzwerk besteht. Diese Ermittlungen werden meistens eingestellt, können aber mit umfangreichen Maßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahme, Kommunikationsüberwachung usw.) verbunden sein.
Auf Folgendes ist noch hinzuweisen: Wenn tatsächlich Ermittlungen gegen eine*n Herbergsgeber*in stattfinden, kann es zu folgenden Maßnahmen kommen:
- Durchsuchung der Wohnung
- Beschlagnahme aller Unterlagen und Geräte, die als ermittlungsrelevant angesehen werden, insbesondere Handys, Laptops, PCs
- Auswertung der Unterlagen und Datenbestände, insbesondere auch in Bezug auf Nachrichten, Chats usw., die Aufschluss über die gesamte Gruppe, das gesamte Netzwerk geben können
Bei der Gewährung von BA ist also insbesondere auch auf den Schutz von Daten und der Kommunikation zu achten.